Auszug aus der „BildScharbV“
(Bildschirmarbeitsverordnung):
„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten Lichtschutz-Vorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirm vermindern lässt.“ (§ 4, Ziff. 16)
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