Auszug aus der „BildScharbV
(Bildschirmarbeitsverordnung):

„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden.

Die Fenster müssen mit einer geeigneten Lichtschutz-Vorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirm vermindern lässt.“  (§ 4,  Ziff. 16)

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